Ergänzungsschulen
Voraussetzungen für die Eröffnung
Die Eröffnung einer Ergänzungsschule muss dem zuständigen Standort des Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung drei Monate vor Unterrichtsbeginn angezeigt werden. Dazu gehört die Vorlage von Lehrplan, Nachweisen über den Schulträger und die Schuleinrichtungen (Ausstattung). Die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrerinnen und Lehrer müssen belegt werden. Eine Ergänzungsschule zu eröffnen und sie nicht vorher beim zuständigen Standort des Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung anzuzeigen ist eine Ordnungswidrigkeit. Dies wird mit einer Geldbuße geahndet.
Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung berät über die Möglichkeiten, Voraussetzungen und die notwenigen Unterlagen für die Eröffnung einer Ergänzungsschule.
Untersagung der Eröffnung oder des Unterrichts
Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung kann die Eröffnung einer Ergänzungsschule untersagen. Das ist der Fall, wenn Lehrerinnen und Lehrer, Schulträger oder -einrichtungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung kann auch die Fortführung des Unterrichts stoppen, um drohende Schäden und Gefahren von Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit abzuwenden. Bevor die Untersagung in Kraft tritt, wird die Ergänzungsschule informiert. Sie erhält eine Aufforderung, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Die Anerkennung von Ergänzungsschulen
Einer bewährten Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen werden. Dafür muss ein pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse daran bestehen. Darüber hinaus muss diese Schule den Unterricht nach einem vom Sächsischen Landesamt für Schule und Bildung genehmigten Lehrplan erteilt haben. Nur eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule kann Prüfungen abhalten und Zeugnisse vergeben. Die Prüfungsvorschriften muss dar zuständige Standort des Sächsische Landesamtes für Schule und Bildung genehmigen. Es bestimmt auch die Besetzung der Prüfungsausschüsse. Über die Verleihung der Eigenschaft einer Ergänzungsschule, die dem berufsbildenden Bereich zuzuordnen ist, entscheidet der jeweils zuständige Standort des Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung. In allen anderen Fällen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
Finanzierung
Ergänzungsschulen erhalten keine Zuschüsse des Freistaates Sachsen nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft.