Schulen in freier Trägerschaft
Neben den staatlichen Schulen gibt es in allen Schularten auch Schulen in freier Trägerschaft, zum Beispiel von privaten oder kirchlichen Organisationen, Vereinen, Gesellschaften oder Privatpersonen. Diese ergänzen die sächsische Bildungslandschaft. Bei den Schulen in freier Trägerschaft werden Ersatz- und Ergänzungsschulen unterschieden.
Ersatzschulen
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die als Ersatz für eine im Freistaat Sachsen vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen. Die Ersatzschule darf in ihren wesentlichen Merkmalen nicht hinter einer öffentlichen Schule zurückstehen. An Ersatzschulen muss das gleiche Bildungsniveau erreicht werden wie an entsprechenden öffentlichen Schulen. Ersatzschulen verwenden daher in der Regel die sächsischen Lehrpläne.
Ersatzschulen unterliegen dem Sonderungsverbot, das heißt jedermann muss die Möglichkeit haben, die Schule in freier Trägerschaft zu besuchen. Eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern ist unzulässig. Die Ersatzschulen können ein Schulgeld, das nicht gegen das Sonderungsverbot verstößt, erheben.
Ersatzschulen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Freistaat finanziell unterstützt.
Ergänzungsschulen
Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen. Ergänzungsschulen haben hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Bildungsangebots einen schulischen Charakter, sind aber mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar und stehen damit außerhalb des Schulaufbaus in Sachsen.
An den Ergänzungsschulen muss das Bildungsniveau einer vergleichbaren öffentlichen Schule nicht erreicht werden. Ergänzungsschulen verwenden daher in der Regel auch keine sächsischen Lehrpläne. Die von der Ergänzungsschule vergebenen Abschlüsse entsprechen damit auch nicht den staatlichen Abschlüssen, die an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen vergeben werden. Ergänzungsschulen sind demzufolge nicht berechtigt Zeugnisse auszustellen. Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule erhalten zum Schluss ihrer Ausbildung an der Ergänzungsschule eine Bescheinigung über den Schulbesuch oder ein Zertifikat.
Ergänzungsschulen unterliegen nicht dem Sonderungsverbot. Die Höhe des Schulgeldes ist daher nicht begrenzt. Sie erhalten zudem keine finanzielle Unterstützung durch den Freistaat.
Wer kann freier Träger sein?
Freie Träger können zum Beispiel Privatpersonen, Vereine oder Organisationen sein - also natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Sie sind für die Schulgestaltung verantwortlich und können insbesondere über eine spezielle pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung entscheiden. Die Träger können außerdem Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen festlegen.