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Schülerbeförderung

Allgemeine Grundlagen

Die Schülerbeförderung umfasst den Weg von der Wohnung zur Schule und nach Hause.

Die Schülerbeförderung ist im Freistaat Sachsen in § 23 Absatz 3 SächsSchulG für den Freistaat Sachsen geregelt.

Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Sie regeln die Einzelheiten der Schülerbeförderung in Satzungen mit einem weiten Gestaltungsspielraum im Rahmen der Gesetze. Zu regeln sind zum Beispiel die Art und der Umfang der Schülerbeförderung, Erstattungsregelungen, die Erhebung und die Höhe des Eigenanteils der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern.

Die Landkreise und Kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung erhalten eine indirekte Refinanzierung der Kosten im Rahmen des Finanzausgleichs.

Die Schülerbeförderung kann grundsätzlich mit den unterschiedlichsten Verkehrsmitteln erfolgen. Die konkrete Organisation, einschließlich die Wahl des Verkehrsmittels, ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, dem vorhandenen öffentlichen Personennahverkehr und dem jeweiligen Schülerinnen- und Schülerklientel. Überwiegend wird die Schülerbeförderung im Linienverkehr durchgeführt. In einigen Fällen erfolgt die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. Insbesondere für behinderte Schülerinnen / Schüler werden Spezialfahrzeuge eingesetzt.

Für alle Fragen in Bezug auf die Schülerbeförderung sind die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die jeweils besuchte Schule befindet, die zuständigen Ansprechpartner. Die Aufsicht wird im Rahmen der Schulaufsicht durch das Kultusministerium und das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung ausgeübt.

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