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Informationen für Eltern

Ersatzschulen

Ersatzschulen dienen als Ersatz für öffentliche Schulen. Deshalb muss eine Ersatzschule in ihren wesentlichen Merkmalen einer Schulart des öffentlichen Schulwesens entsprechen (also Grundschule, Oberschule oder Gymnasium im Bereich allgemeinbildende Schulen). Bildung, Erziehung und fachliche Kenntnisse, aber auch die Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer und die Ausstattung müssen mindestens dem Niveau der entsprechenden öffentlichen Schulen entsprechen. Eine Ersatzschule kann jedoch eigene Lehr- und Erziehungsmethoden entwickeln, die von denen an öffentlichen Schulen abweichen.

Staatlich anerkannte Ersatzschulen

Es gibt genehmigte und anerkannte Ersatzschulen. Mit der Genehmigung erhält die Ersatzschule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung der Schulpflicht aufzunehmen. Staatlich anerkannte Ersatzschulen können wie öffentliche Schulen Bildungsempfehlungen erteilen oder Schul- und Berufsabschlüsse vergeben und Prüfungen selbst durchführen. Dabei bestimmt die Schulaufsichtsbehörde die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

Genehmigte Ersatzschulen

An genehmigten sächsischen Ersatzschulen kann die Schulpflicht erfüllt, aber kein Schul- oder Berufsabschluss erworben werden. Als Ersatzschule genehmigte Grundschulen und Förderschulen können in der Regel keine Bildungsempfehlung erteilen. Daher müssen ihre Schülerinnen und Schüler für den Wechsel an ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium eine Eignungsprüfung absolvieren. Der Wechsel von Schülerinnen oder Schülern einer als Ersatzschule genehmigten Oberschule, eines genehmigten Gymnasiums oder einer genehmigten Förderschule an ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium ist nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen möglich, die zwischen dem aufnehmenden Gymnasium und dem Sächsischen Landesamt für Schule und Bildung  abgestimmt sind. Dabei können auch Leistungsüberprüfungen durch die aufnehmende Schule oder die Sächsische Bildungsagentur durchgeführt werden. Wollen Schülerinnen und Schüler einer genehmigten Ersatzschule einen Schul- oder Berufsabschluss erwerben, müssen sie mit Erfolg an der Schulfremdenprüfung der jeweiligen Schulart teilnehmen.

Ergänzungsschulen

Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die zu einer Verwechslung mit Ersatzschulen führen können.

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