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Ganztagsinvestitionen

Förderprogramm zum quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder zwecks Erfüllung der geplanten stufenweisen Einführung des Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen im Gesamtumfang von insgesamt 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Dieser Betrag teilt sich in zwei Finanzierungstöpfe: den Beschleunigungstopf (750 Mio. Euro) und den Basistopf (2,75 Mrd. Euro). Die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Beschleunigungstopf endete am 31. Dezember 2022.

Förderprogramm zum quantitativen Ausbau und der qualitativen Verbesserung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote - Schule und Ausbildung - sachsen.de

Derzeit wird der Basistopf umgesetzt, aus dem auf den Freistaat Sachsen Mittel in Höhe von rund 137 Mio. Euro entfallen. Darüber hinaus stehen weitere Mittel i. H. v. ca. 10,0 Mio. Euro zur Verfügung, die im Beschleunigungstopf bis zum 31.12.2022 nicht verwendet worden sind.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote von Kindern im Grundschulalter:

Richtlinie Ganztagsinvestitionen – RLGanzInvest

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen in einen Neubau, Umbau, eine Erweiterung und Sanierung von Schulgebäuden und Horten sowie deren Außenanlagen. Auch Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen können gefördert werden, wenn sie für Ganztagesangebote genutzt werden und die schulische Nutzung insgesamt überwiegt.

Wer wird gefördert?

  • kommunale Träger von Schulen
  • Träger genehmigter Ersatzschulen
  • Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen
  • kommunale und freie Träger von Horten als Kindertageseinrichtungen

Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein?

Maßnahmen werden nur gefördert, soweit hierdurch Bildungs- und Betreuungsplätze

  • zusätzlich geschaffen werden,
  • von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,
  • erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren,

um jeweils eine zeitgemäße ganztägige Bildung und Betreuung zu ermöglichen.

Maßnahmen, die ausschließlich der Absicherung der Unterrichtsversorgung dienen, werden nicht gefördert.

Maßnahmen unterhalb einer beantragten Zuwendung von 150.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Die Umsetzung der Maßnahmen hat bis 30.06.2027 zu erfolgen.

Alle weiteren Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Richtlinie.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt mit einem Regelfördersatz von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Großmaßnahmen im ländlichen Raum beträgt der Fördersatz bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Wie ist der Verfahrensablauf?

Regionales Budgetverfahren 

Dem Antragsverfahren bei der Bewilligungsstelle war für den Großteil der zur Verfügung stehenden Mittel ein Maßnahmeplanverfahren vorgeschaltet. Danach waren die Landkreise und kreisfreien Städteweitestgehend für  die Prüfung der Maßnahmen auf inhaltliche Zuwendungsfähigkeit und die anschließende kriterienbasierte Projektauswahl verantwortlich. Nach Auswahl der Vorhaben sind die entsprechenden Projektträger zur Antragstellung bei der Sächsischen Aufbaubank (Bewilligungsstelle) aufgefordert worden.
  
Großmaßnahmen im ländlichen Raum
 
Für Großmaßnahmen im ländlichen Raum steht ein gesondertes Budget zur Verfügung. Gefördert werden Maßnahmen im kreisangehörigen Raum ab einer beantragten Zuwendung in Höhe von 6 Mio. Euro.
 
Eine entsprechende Antragstellung war bis zum 5. April 2024 möglich.

Aktueller Stand der Programmumsetzung

Zum Stand: 31.12.2024 sind von den eingegangenen Anträgen 94 im Umfang von 143 Mio. Euro bewilligt worden.  

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