Ganztagsinvestitionen
Förderprogramm zum quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder zwecks Erfüllung der geplanten stufenweisen Einführung des Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen im Gesamtumfang von insgesamt 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Dieser Betrag teilt sich in zwei Finanzierungstöpfe: den Beschleunigungstopf (750 Mio. Euro) und den Basistopf (2,75 Mrd. Euro).
Die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Beschleunigungstopf endete am 31. Dezember 2022.
Informationen hierzu finden Sie unter:
Derzeit werden die Maßnahmen, die aus dem Basistopf gefördert worden sind, umgesetzt. Dem Freistaat Sachsen stehen Mittel in Höhe von rund 147 Mio. Euro zur Verfügung.
Die Förderung erfolgte auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote von Kindern im Grundschulalter:
Richtlinie Ganztagsinvestitionen – RLGanzInvest
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen in einen Neubau, Umbau, eine Erweiterung und Sanierung von Schulgebäuden und Horten sowie deren Außenanlagen. Auch Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen können gefördert werden, wenn sie für Ganztagesangebote genutzt werden und die schulische Nutzung insgesamt überwiegt.
Wer wird gefördert?
- kommunale Träger von Schulen
- Träger genehmigter Ersatzschulen
- Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen
- kommunale und freie Träger von Horten als Kindertageseinrichtungen
Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein?
Maßnahmen werden nur gefördert, soweit hierdurch Bildungs- und Betreuungsplätze
- zusätzlich geschaffen werden,
- von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,
- erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren,
um jeweils eine zeitgemäße ganztägige Bildung und Betreuung zu ermöglichen.
Nicht förderfähig waren Maßnahmen, die ausschließlich der Absicherung der Unterrichtsversorgung dienen, Alle weiteren Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Richtlinie.
Entsprechend der Änderung der Richtlinie Ganztagsinvestitionen wurde die Frist für die Umsetzung der Maßnahmen um zwei Jahre verlängert, d. h. die Maßnahmen müssen nunmehr bis 30.06.2029 fertig gestellt werden. Die Projektträger können bei Bedarf bei der Sächsischen Aufbaubank eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes für ihr jeweiliges Vorhaben beantragen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt mit einem Regelfördersatz von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Großmaßnahmen im ländlichen Raum beträgt der Fördersatz bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Wie ist der Verfahrensablauf?
Regionales Budgetverfahren
Dem Antragsverfahren bei der Bewilligungsstelle war für den Großteil der zur Verfügung stehenden Mittel ein Maßnahmeplanverfahren vorgeschaltet. Danach waren die Landkreise und kreisfreien Städte weitestgehend für die Prüfung der Maßnahmen auf inhaltliche Zuwendungsfähigkeit und die anschließende kriterienbasierte Projektauswahl verantwortlich. Nach Auswahl der Vorhaben sind die entsprechenden Projektträger zur Antragstellung bei der Sächsischen Aufbaubank (Bewilligungsstelle) aufgefordert worden.
Förderfähig waren Maßnahmen ab einer beantragten Zuwendung in Höhe von 150.000 Euro.
Großmaßnahmen im ländlichen Raum
Für Großmaßnahmen im ländlichen Raum steht ein gesondertes Budget zur Verfügung. Förderfähig waren Maßnahmen im kreisangehörigen Raum ab einer beantragten Zuwendung in Höhe von 6 Mio. Euro.
Das Bewilligungsverfahren ist für die eingegangenen Anträge in 2025 abgeschlossen worden.